Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie – ein Drama in 3 Akten (I)

Am 16. Januar 2008 wurde die Verbraucherkreditrichtlinie auf EU-Ebene verabschiedet, seit dem 3. August 2009 steht fest, wie diese in Deutschland umgesetzt werden muss. Über 11 Monate Zeit blieb deutschen Kreditinstituten, einen Plan zu entwickeln, der einen reibungslosen Ablauf der Umstellung und rechtzeitige ausführliche Information an Kunden und Vermarkter garantiert hätte. Und dann war er da, der 11. Juni 2010.
1. Akt: Interpretation des §6 PAngV
Kurz zusammengefasst – der §6 PAngV (Preisangabeverordnung) besagt, dass jeder, der für den Abschluss eines Kreditvertrags wirbt und dabei Zinsen oder andere Angaben zum Preis nutzt, fortan einige Pflichtangaben zu leisten hat.
Sofern es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft handelt, sind das im Einzelnen der Sollzins, der effektive Zins (anfallende Zinsen während der Laufzeit plus Bearbeitungsgebühren), der Nettodarlehensbetrag und sonstige Kosten. Um dem Kunden das Zinsrechnen zu ersparen, muss außerdem ein Beispiel angegeben werden. Kleiner Haken (für Kreditgeber): In diesem Beispiel darf nicht mit irgendeinem (möglichst niedrigen) Zins gerechnet werden, statt dessen muss ein Zinssatz gewählt werden, „von dem der Werbende erwarten darf,dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
Wer sich die Mühe macht, die entsprechende Stelle im BGB selbst zu lesen, wird vielleicht zu dem Schluss kommen, dass die Vorgaben eigentlich garnicht so missverständlich sind. Zumindest sollte man davon ausgehen können, dass die entsprechenden Rechtsabteilungen der Banken in Zusammenarbeit mit den Marketing- und Web-Verantwortlichen die Vorgaben der Richtlinie wasserdicht und fehlerfrei umsetzen. Wie viele Interpretationen es dagegen allein für die „klare, verständliche und auffallende Form“ der Pflichtangaben gibt, zeigen die Info-Mails, die uns letzte Woche erreichten. Mal genügt ein Link auf die entsprechende Seite, mancher hält einen Info-Button mit Mouseover-Effekt für notwendig, Sternchen und Fußnoten (Auffallend? Klar?) gehen auch noch. Wer Barclaycard Kredite bewirbt, soll außerdem mindestens die gleiche Schriftgröße für die Angaben nutzen. Nicht genauer beschrieben ist, welche gleiche Schriftgröße gemeint ist.
Von Einheitlichkeit, dem Grundgedanken der EU-Richtlinie, ist dementsprechend eher weniger zu merken. Auch die Musterformulare, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellt, scheinen keinen rechten Anklang bei den Kreditgebern zu finden. Welche Anbieter sich darüber hinaus auch noch selbst beim Rechnen schwer tun, und wer Spitzenreiter in der Kategorie „Diesmal stimmen die Zinsen aber wirklich, versprochen!“ ist, folgt im 2. Akt: Wer hat Angst vor Graf Zahl?
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